Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
25.03.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54bRechtssatz
In ihrer Beschwerde vom 11.2.2014 brachte die Beschwerdeführerin schließlich vor, dass sie eine arbeitgeberseitige Zusage habe, im September 2014 in Vollzeit weiterbeschäftigt zu werden. Selbst wenn das die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, ist die darin zum Ausdruck gebrachte – aus damaliger Sicht allenfalls künftige oder potenzielle – Sachverhaltsänderung zu wage und fällt nicht dermaßen ins Gewicht, dass dadurch der Weg zu einer neuen Sachentscheidung eröffnet worden wäre. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids stand die Übernahme in eine Vollzeitbeschäftigung erst in mehr als einem halben Jahr in Aussicht. Zudem ist aus diesem Vorbringen auch gar nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus – wohl unter Berücksichtigung des Entfalls des derzeitigen Bezugs von Notstandshilfe aufgrund der Vollzeitbeschäftigung – eine wesentliche Erhöhung ihres Einkommens ergeben hätte. Eine unmittelbar absehbare, hinreichend konkrete Verbesserung ihrer finanziellen Situation ergibt sich daraus nicht, selbst unter Berücksichtigung eines allenfalls in Betracht kommenden angemessenen Zahlungsaufschubs gemäß § 54b Abs. 3 VStG.In ihrer Beschwerde vom 11.2.2014 brachte die Beschwerdeführerin schließlich vor, dass sie eine arbeitgeberseitige Zusage habe, im September 2014 in Vollzeit weiterbeschäftigt zu werden. Selbst wenn das die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, ist die darin zum Ausdruck gebrachte – aus damaliger Sicht allenfalls künftige oder potenzielle – Sachverhaltsänderung zu wage und fällt nicht dermaßen ins Gewicht, dass dadurch der Weg zu einer neuen Sachentscheidung eröffnet worden wäre. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids stand die Übernahme in eine Vollzeitbeschäftigung erst in mehr als einem halben Jahr in Aussicht. Zudem ist aus diesem Vorbringen auch gar nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus – wohl unter Berücksichtigung des Entfalls des derzeitigen Bezugs von Notstandshilfe aufgrund der Vollzeitbeschäftigung – eine wesentliche Erhöhung ihres Einkommens ergeben hätte. Eine unmittelbar absehbare, hinreichend konkrete Verbesserung ihrer finanziellen Situation ergibt sich daraus nicht, selbst unter Berücksichtigung eines allenfalls in Betracht kommenden angemessenen Zahlungsaufschubs gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG.
Schlagworte
Ansuchen auf Zahlungserleichterung; Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.23174.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015