RS Lvwg 2015/3/25 VGW-031/082/23174/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2015
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

25.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b
VStG §24
AVG §68 Abs1
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

In ihrer Beschwerde vom 11.2.2014 brachte die Beschwerdeführerin schließlich vor, dass sie eine arbeitgeberseitige Zusage habe, im September 2014 in Vollzeit weiterbeschäftigt zu werden. Selbst wenn das die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, ist die darin zum Ausdruck gebrachte – aus damaliger Sicht allenfalls künftige oder potenzielle – Sachverhaltsänderung zu wage und fällt nicht dermaßen ins Gewicht, dass dadurch der Weg zu einer neuen Sachentscheidung eröffnet worden wäre. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids stand die Übernahme in eine Vollzeitbeschäftigung erst in mehr als einem halben Jahr in Aussicht. Zudem ist aus diesem Vorbringen auch gar nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus – wohl unter Berücksichtigung des Entfalls des derzeitigen Bezugs von Notstandshilfe aufgrund der Vollzeitbeschäftigung – eine wesentliche Erhöhung ihres Einkommens ergeben hätte. Eine unmittelbar absehbare, hinreichend konkrete Verbesserung ihrer finanziellen Situation ergibt sich daraus nicht, selbst unter Berücksichtigung eines allenfalls in Betracht kommenden angemessenen Zahlungsaufschubs gemäß § 54b Abs. 3 VStG.In ihrer Beschwerde vom 11.2.2014 brachte die Beschwerdeführerin schließlich vor, dass sie eine arbeitgeberseitige Zusage habe, im September 2014 in Vollzeit weiterbeschäftigt zu werden. Selbst wenn das die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, ist die darin zum Ausdruck gebrachte – aus damaliger Sicht allenfalls künftige oder potenzielle – Sachverhaltsänderung zu wage und fällt nicht dermaßen ins Gewicht, dass dadurch der Weg zu einer neuen Sachentscheidung eröffnet worden wäre. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids stand die Übernahme in eine Vollzeitbeschäftigung erst in mehr als einem halben Jahr in Aussicht. Zudem ist aus diesem Vorbringen auch gar nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus – wohl unter Berücksichtigung des Entfalls des derzeitigen Bezugs von Notstandshilfe aufgrund der Vollzeitbeschäftigung – eine wesentliche Erhöhung ihres Einkommens ergeben hätte. Eine unmittelbar absehbare, hinreichend konkrete Verbesserung ihrer finanziellen Situation ergibt sich daraus nicht, selbst unter Berücksichtigung eines allenfalls in Betracht kommenden angemessenen Zahlungsaufschubs gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG.

Schlagworte

Ansuchen auf Zahlungserleichterung; Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.23174.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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