RS Lvwg 2015/3/25 VGW-031/082/23174/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2015
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

25.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b
VStG §24
AVG §68 Abs1
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Dem Bescheid vom 5.12.2013, mit dem der Antrag auf Zahlungserleichterung abgewiesen worden war, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin täglich 26,57 Euro netto aus Notstandshilfe zur Verfügung hat und aus zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen jeweils monatlich 100 Euro netto dazuverdient. Nach dem festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 30.1.2014 hat sich an dieser Ausgangslage nichts geändert. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem zurückgewiesenen letzten Antrag auf Zahlungserleichterung lediglich eine Änderung in dem Punkt ins Treffen geführt, dass ihr die Bezahlung anderer Strafen möglich war. Scheinbar konnte sie bei gegebenem Einkommen bestehende Verbindlichkeiten doch noch begleichen. Das hat die belangte Behörde zur Kenntnis genommen und in ihrer zurückweisenden Entscheidung offenbar auch berücksichtigt. Auf der Einnahmenseite – die belangte Behörde spricht von einer "Änderung Ihrer finanziellen Situation" – hat sich allein durch die Zahlung von aus anderen Geldstrafen herrührenden offenen Forderungen jedoch nichts geändert. Eine relevante Änderung des rechtlich maßgeblichen Sachverhalts, wonach unter Berücksichtigung der gesetzlich geforderten Deckung grundlegender Lebensbedürfnisse eine nennenswerte Verbesserung ihrer Zahlungsfähigkeit eingetreten wäre, lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. zum unmittelbaren Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bei Gefährdung des notwendigen Unterhalts der eigenen Person und ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), § 54b VStG Rz. 2, mit weiteren Nachweisen).Dem Bescheid vom 5.12.2013, mit dem der Antrag auf Zahlungserleichterung abgewiesen worden war, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin täglich 26,57 Euro netto aus Notstandshilfe zur Verfügung hat und aus zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen jeweils monatlich 100 Euro netto dazuverdient. Nach dem festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 30.1.2014 hat sich an dieser Ausgangslage nichts geändert. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem zurückgewiesenen letzten Antrag auf Zahlungserleichterung lediglich eine Änderung in dem Punkt ins Treffen geführt, dass ihr die Bezahlung anderer Strafen möglich war. Scheinbar konnte sie bei gegebenem Einkommen bestehende Verbindlichkeiten doch noch begleichen. Das hat die belangte Behörde zur Kenntnis genommen und in ihrer zurückweisenden Entscheidung offenbar auch berücksichtigt. Auf der Einnahmenseite – die belangte Behörde spricht von einer "Änderung Ihrer finanziellen Situation" – hat sich allein durch die Zahlung von aus anderen Geldstrafen herrührenden offenen Forderungen jedoch nichts geändert. Eine relevante Änderung des rechtlich maßgeblichen Sachverhalts, wonach unter Berücksichtigung der gesetzlich geforderten Deckung grundlegender Lebensbedürfnisse eine nennenswerte Verbesserung ihrer Zahlungsfähigkeit eingetreten wäre, lässt sich daraus nicht ableiten vergleiche zum unmittelbaren Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bei Gefährdung des notwendigen Unterhalts der eigenen Person und ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), Paragraph 54 b, VStG Rz. 2, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Ansuchen auf Zahlungserleichterung; Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.23174.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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