Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.03.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54bRechtssatz
Konkret ist daher zu prüfen, ob zwischen der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Zahlungserleichterung mit Bescheid vom 5.12.2013 und dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 30.1.2014 – beide Bescheide wurden der Beschwerdeführerin wirksam zugestellt – eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (eine Änderung der Zahlungserleichterungen regelnden Rechtslage ist nicht erfolgt). Der zurückgewiesene verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.12.2013 oder jener Antrag in ihrem als Beschwerde anzusehenden E Mail vom 11.2.2014 sind somit nicht unmittelbar der sachliche Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht Wien hat also nicht darüber zu befinden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung bei Abweisung oder Zurückweisung der darauf gerichteten Anträge der Beschwerdeführerin zu Unrecht als nicht erfüllt angesehen wurden oder ob diese Voraussetzungen heute vorliegen würden oder nicht.
Schlagworte
Ansuchen auf Zahlungserleichterung; Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.23174.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015