RS Lvwg 2015/3/25 VGW-031/082/23174/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b
VStG §24
AVG §68 Abs1
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Entscheidung der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.1.2014 hatte eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 17.12.2013 auf Zahlungserleichterung wegen entschiedener Sache zum Gegenstand. "Rechtssache" im Sinne des § 28 VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung wegen "Identität der Sache". Ob die gleiche Sache (res judicata) vorliegt, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung in rechtlich relevanter Weise maßgeblich geändert hat. Soweit die belangte Behörde zuletzt durch eine Zurückweisung nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst (etwa über die Gewährung einer Ratenzahlung), entscheiden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs¬verfahrens-recht10 (2014), Rz. 833, insbesondere Z 2; ebenso zur im Grundsatz weiterhin relevanten früheren Rechtslage im Berufungsverfahren im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (1. Ausgabe 2009), § 68 Rz. 46 und § 66 Rz. 62; sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), § 66 AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG, wobei § 28 Abs. 1 VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" – hier verfahrensrechtlicher Art – zu erledigen hat).Die Entscheidung der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.1.2014 hatte eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 17.12.2013 auf Zahlungserleichterung wegen entschiedener Sache zum Gegenstand. "Rechtssache" im Sinne des Paragraph 28, VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung wegen "Identität der Sache". Ob die gleiche Sache (res judicata) vorliegt, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung in rechtlich relevanter Weise maßgeblich geändert hat. Soweit die belangte Behörde zuletzt durch eine Zurückweisung nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst (etwa über die Gewährung einer Ratenzahlung), entscheiden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs¬verfahrens-recht10 (2014), Rz. 833, insbesondere Ziffer 2,; ebenso zur im Grundsatz weiterhin relevanten früheren Rechtslage im Berufungsverfahren im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (1. Ausgabe 2009), Paragraph 68, Rz. 46 und Paragraph 66, Rz. 62; sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), Paragraph 66, AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, wobei Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" – hier verfahrensrechtlicher Art – zu erledigen hat).

Schlagworte

Ansuchen auf Zahlungserleichterung; Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.23174.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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