RS Lvwg 2015/4/8 VGW-001/042/322/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.04.2015

Index

L85009 Straßen
19/05 Menschenrechte

Norm

ReinhalteG Wr §2 Abs1
ReinhalteG Wr §2 Abs8
ReinhalteG Wr §5 Abs5
EMRK Art. 4 Abs1 7. ZP

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Gesetzesprüfungsverfahren mit dem Doppelbestrafungsverbot befasst und ausgesprochen, dass eine Regelung, wonach eine Tat, durch die mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Art. 4 des 7. ZPEMRK festgelegten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht (vgl. VfSlg. 14696/1996, 15128/1998, 15199/1998, 15293/1998). Eine Strafdrohung oder eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird demnach im Hinblick auf Art. 4 7. ZPEMRK erst dann unzulässig (vgl. VfSlg. 14696/1996), "wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst“ (vgl. Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245). Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Gesetzesprüfungsverfahren mit dem Doppelbestrafungsverbot befasst und ausgesprochen, dass eine Regelung, wonach eine Tat, durch die mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, des 7. ZPEMRK festgelegten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht vergleiche VfSlg. 14696 aus 1996,, 15128 aus 1998,, 15199 aus 1998,, 15293 aus 1998,). Eine Strafdrohung oder eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird demnach im Hinblick auf Artikel 4, 7. ZPEMRK erst dann unzulässig vergleiche VfSlg. 14696 aus 1996,), "wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst“ vergleiche Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245). Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird.

Schlagworte

Verfassungsrechtliches Verbot der Doppelbestrafung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.042.322.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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