Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.04.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Die Ausfertigung der gegenständlichen, als „Straferkenntnis“ titulierten Erledigung verfügt weder über eine Amtssignatur noch über eine Unterschrift des Genehmigenden. Auch weist diese keinen entsprechenden Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf. Die gegenständliche Ausfertigung entspricht daher nicht den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG. In diesem Fall ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur von der Nichterlassung eines Bescheides auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126; 27.3.2014, 2013/10/0244).Die Ausfertigung der gegenständlichen, als „Straferkenntnis“ titulierten Erledigung verfügt weder über eine Amtssignatur noch über eine Unterschrift des Genehmigenden. Auch weist diese keinen entsprechenden Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf. Die gegenständliche Ausfertigung entspricht daher nicht den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. In diesem Fall ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur von der Nichterlassung eines Bescheides auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126; 27.3.2014, 2013/10/0244).
Schlagworte
Fehlende Amtssignatur; keine Unterschrift des Genehmigenden; Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG nicht erfülltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.076.1190.2015Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015