RS Lvwg 2015/4/10 VGW-001/076/1190/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Ausfertigung der gegenständlichen, als „Straferkenntnis“ titulierten Erledigung verfügt weder über eine Amtssignatur noch über eine Unterschrift des Genehmigenden. Auch weist diese keinen entsprechenden Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf. Die gegenständliche Ausfertigung entspricht daher nicht den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG. In diesem Fall ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur von der Nichterlassung eines Bescheides auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126; 27.3.2014, 2013/10/0244).Die Ausfertigung der gegenständlichen, als „Straferkenntnis“ titulierten Erledigung verfügt weder über eine Amtssignatur noch über eine Unterschrift des Genehmigenden. Auch weist diese keinen entsprechenden Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf. Die gegenständliche Ausfertigung entspricht daher nicht den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. In diesem Fall ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur von der Nichterlassung eines Bescheides auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126; 27.3.2014, 2013/10/0244).

Schlagworte

Fehlende Amtssignatur; keine Unterschrift des Genehmigenden; Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG nicht erfüllt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.076.1190.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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