RS Lvwg 2015/4/20 VGW-151/023/966/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.04.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs5
NAG §46 Abs1 Z2
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Rechtssatz

Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2015 darlegt, bei der Ermittlung der Belastungen nach § 11 Abs. 5 NAG sei lediglich die „Kaltmiete“ zu berücksichtigten und habe der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen, dass sich die Belastungen durch Miete ausschließlich auf die (Netto)miete samt Betriebskosten erstrecke, ist einleitend auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346 aussprach, dass die Mietkosten jedenfalls auch die Betriebskosten mitumfassen würden. Ein Ausspruch dahingehend, dass im Rahmen des § 11 Abs. 5 NAG lediglich die Kaltmiete berücksichtigt werden dürfe, kann der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht entnommen werden. Weites ist festzuhalten, dass § 11 Abs. 5 NAG ausdrücklich normiert, dass das zu veranschlagende Einkommen durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen geschmälert wird. Zur geänderten Fassung des § 11 Abs. 5 NAG führen die Materialien zum FrÄG (RV 330 BlgNR XXIV. GP 43) in diesem Zusammenhang Folgendes aus:Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2015 darlegt, bei der Ermittlung der Belastungen nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG sei lediglich die „Kaltmiete“ zu berücksichtigten und habe der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen, dass sich die Belastungen durch Miete ausschließlich auf die (Netto)miete samt Betriebskosten erstrecke, ist einleitend auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346 aussprach, dass die Mietkosten jedenfalls auch die Betriebskosten mitumfassen würden. Ein Ausspruch dahingehend, dass im Rahmen des Paragraph 11, Absatz 5, NAG lediglich die Kaltmiete berücksichtigt werden dürfe, kann der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht entnommen werden. Weites ist festzuhalten, dass Paragraph 11, Absatz 5, NAG ausdrücklich normiert, dass das zu veranschlagende Einkommen durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen geschmälert wird. Zur geänderten Fassung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen die Materialien zum FrÄG Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 43) in diesem Zusammenhang Folgendes aus:

„[…]. Durch die demonstrative Aufzählung von 'Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen' soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher wie bisher vom (Netto)Einkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass z.B. mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. […]“

Somit geht aus dem Gesetzeswortlaut sowie auch den Bezug habenden Gesetzesmaterialien eindeutig hervor, dass im Zuge der individuellen Beurteilung des Aufenthaltswerbers dessen regelmäßige Belastungen unter Berücksichtigung der „freien Station“ nach § 292 Abs. 3 ASVG vom zur Verfügung stehenden Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei die diesbezügliche Aufzählung in § 11 Abs. 5 NAG als demonstrativ zu werten ist. Dies erhellt auch daraus, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers jedenfalls eine individuelle Prüfung vorzunehmen ist und würde es daher dem so erklärten Gesetzeszweck widerstreiten, berücksichtigungswürdige regelmäßige Belastungen taxativ im Gesetz aufzuzählen und andere Arten von Belastungen, wie etwa Leasingraten für Kraftfahrzeuge (soweit man diese nicht unter Mietbelastungen subsummiert, was jedoch unter Heranziehung der Auslegung der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre), oder wiederkehrende Leistungen etwa auf Grund von Fruchtgenussrechten oder Pachtzinse, schon von Gesetzes wegen auszuklammern. Dass Energiekosten für eine Wohnung regelmäßige Aufwendungen darstellen, steht außer Zweifel und sind diese auch auf Grund der lediglich demonstrativen Aufzählung von Belastungen in § 11 Abs. 5 NAG bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens zu berücksichtigen.Somit geht aus dem Gesetzeswortlaut sowie auch den Bezug habenden Gesetzesmaterialien eindeutig hervor, dass im Zuge der individuellen Beurteilung des Aufenthaltswerbers dessen regelmäßige Belastungen unter Berücksichtigung der „freien Station“ nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG vom zur Verfügung stehenden Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei die diesbezügliche Aufzählung in Paragraph 11, Absatz 5, NAG als demonstrativ zu werten ist. Dies erhellt auch daraus, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers jedenfalls eine individuelle Prüfung vorzunehmen ist und würde es daher dem so erklärten Gesetzeszweck widerstreiten, berücksichtigungswürdige regelmäßige Belastungen taxativ im Gesetz aufzuzählen und andere Arten von Belastungen, wie etwa Leasingraten für Kraftfahrzeuge (soweit man diese nicht unter Mietbelastungen subsummiert, was jedoch unter Heranziehung der Auslegung der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre), oder wiederkehrende Leistungen etwa auf Grund von Fruchtgenussrechten oder Pachtzinse, schon von Gesetzes wegen auszuklammern. Dass Energiekosten für eine Wohnung regelmäßige Aufwendungen darstellen, steht außer Zweifel und sind diese auch auf Grund der lediglich demonstrativen Aufzählung von Belastungen in Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens zu berücksichtigen.

Schlagworte

Auch regelmäßig anfallende Energiekosten sind bei der Einkommensbemessung nach § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.966.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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