RS Lvwg 2015/4/21 VGW-151/046/30026/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.04.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §44b Abs1 Z3
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Rechtssatz

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, vermag der Umstand, dass sich die Behörde in der Wortwahl vergriffen und einen Antrag „abgewiesen“ hat, nicht das Vorliegen einer Sachentscheidung zu begründen, sofern aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgeht, dass der Antrag zurückgewiesen werden sollte (vgl. etwa dazu VwGH vom 18.11.2010, 2009/07/0013 sowie vom 20.11.2007, 2006/05/0278 mwN).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, vermag der Umstand, dass sich die Behörde in der Wortwahl vergriffen und einen Antrag „abgewiesen“ hat, nicht das Vorliegen einer Sachentscheidung zu begründen, sofern aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgeht, dass der Antrag zurückgewiesen werden sollte vergleiche etwa dazu VwGH vom 18.11.2010, 2009/07/0013 sowie vom 20.11.2007, 2006/05/0278 mwN).

Schlagworte

„Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, Bel. Behörde vergreift sich in Wortwahl, Zurückweisung statt Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.046.30026.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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