Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.04.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §44b Abs1 Z3Rechtssatz
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, vermag der Umstand, dass sich die Behörde in der Wortwahl vergriffen und einen Antrag „abgewiesen“ hat, nicht das Vorliegen einer Sachentscheidung zu begründen, sofern aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgeht, dass der Antrag zurückgewiesen werden sollte (vgl. etwa dazu VwGH vom 18.11.2010, 2009/07/0013 sowie vom 20.11.2007, 2006/05/0278 mwN).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, vermag der Umstand, dass sich die Behörde in der Wortwahl vergriffen und einen Antrag „abgewiesen“ hat, nicht das Vorliegen einer Sachentscheidung zu begründen, sofern aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgeht, dass der Antrag zurückgewiesen werden sollte vergleiche etwa dazu VwGH vom 18.11.2010, 2009/07/0013 sowie vom 20.11.2007, 2006/05/0278 mwN).
Schlagworte
„Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, Bel. Behörde vergreift sich in Wortwahl, Zurückweisung statt AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.046.30026.2014Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015