RS Lvwg 2015/4/27 VGW-001/050/381/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG vorliegt ist auf die besondere Bedeutung des verfassungsgesetzlich geschützten Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 13 Staatsgrundgesetz, Art. 10 EMRK) Bedacht zu nehmen. Eine unberechtigte oder überzogene Kritik am behördlichen Handeln  stellt für sich allein noch keine Ordnungswidrigkeit im Sinn der vorzitierten Bestimmung dar. Eine, wenn auch unberechtigte, Kritik am behördlichen Handeln ist in dem Rahmen zulässig, in dem sich die Kritik auf die Sache beschränkt und eine den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird. Diese Grenze wird jedenfalls dann überschritten, wenn Organe einer Behörde allgemein oder einzelne Organwalter in einem Schriftsatz beleidigt oder diffamiert werden (vgl. VwGH 16.11.1993, 91/07/0084).Bei der Beurteilung, ob eine beleidigende Schreibweise im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG vorliegt ist auf die besondere Bedeutung des verfassungsgesetzlich geschützten Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 13, Staatsgrundgesetz, Artikel 10, EMRK) Bedacht zu nehmen. Eine unberechtigte oder überzogene Kritik am behördlichen Handeln  stellt für sich allein noch keine Ordnungswidrigkeit im Sinn der vorzitierten Bestimmung dar. Eine, wenn auch unberechtigte, Kritik am behördlichen Handeln ist in dem Rahmen zulässig, in dem sich die Kritik auf die Sache beschränkt und eine den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird. Diese Grenze wird jedenfalls dann überschritten, wenn Organe einer Behörde allgemein oder einzelne Organwalter in einem Schriftsatz beleidigt oder diffamiert werden vergleiche VwGH 16.11.1993, 91/07/0084).

Schlagworte

Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.381.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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