Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.04.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG vorliegt ist auf die besondere Bedeutung des verfassungsgesetzlich geschützten Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 13 Staatsgrundgesetz, Art. 10 EMRK) Bedacht zu nehmen. Eine unberechtigte oder überzogene Kritik am behördlichen Handeln stellt für sich allein noch keine Ordnungswidrigkeit im Sinn der vorzitierten Bestimmung dar. Eine, wenn auch unberechtigte, Kritik am behördlichen Handeln ist in dem Rahmen zulässig, in dem sich die Kritik auf die Sache beschränkt und eine den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird. Diese Grenze wird jedenfalls dann überschritten, wenn Organe einer Behörde allgemein oder einzelne Organwalter in einem Schriftsatz beleidigt oder diffamiert werden (vgl. VwGH 16.11.1993, 91/07/0084).Bei der Beurteilung, ob eine beleidigende Schreibweise im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG vorliegt ist auf die besondere Bedeutung des verfassungsgesetzlich geschützten Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 13, Staatsgrundgesetz, Artikel 10, EMRK) Bedacht zu nehmen. Eine unberechtigte oder überzogene Kritik am behördlichen Handeln stellt für sich allein noch keine Ordnungswidrigkeit im Sinn der vorzitierten Bestimmung dar. Eine, wenn auch unberechtigte, Kritik am behördlichen Handeln ist in dem Rahmen zulässig, in dem sich die Kritik auf die Sache beschränkt und eine den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird. Diese Grenze wird jedenfalls dann überschritten, wenn Organe einer Behörde allgemein oder einzelne Organwalter in einem Schriftsatz beleidigt oder diffamiert werden vergleiche VwGH 16.11.1993, 91/07/0084).
Schlagworte
Ordnungsstrafe; beleidigende SchreibweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.381.2015Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015