RS Lvwg 2015/4/27 VGW-001/050/381/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Rechtssatz

Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, von der Behörde Ordnungsstrafen verhängt werden, wobei es sich bei solchen Ordnungsstrafen nicht um Strafen über Verwaltungsübertretungen, sondern um Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben (VwGH 12.1.1971, 590/70 u.a.), handelt.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG können gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, von der Behörde Ordnungsstrafen verhängt werden, wobei es sich bei solchen Ordnungsstrafen nicht um Strafen über Verwaltungsübertretungen, sondern um Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben (VwGH 12.1.1971, 590/70 u.a.), handelt.

Schlagworte

Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.381.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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