Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, von der Behörde Ordnungsstrafen verhängt werden, wobei es sich bei solchen Ordnungsstrafen nicht um Strafen über Verwaltungsübertretungen, sondern um Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben (VwGH 12.1.1971, 590/70 u.a.), handelt.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG können gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, von der Behörde Ordnungsstrafen verhängt werden, wobei es sich bei solchen Ordnungsstrafen nicht um Strafen über Verwaltungsübertretungen, sondern um Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben (VwGH 12.1.1971, 590/70 u.a.), handelt.
Schlagworte
Ordnungsstrafe; beleidigende SchreibweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.381.2015Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015