RS Lvwg 2015/5/4 VGW-122/V/008/3799/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.05.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO §78 Abs1
GewO §356 Abs3 und 4
GewO §359c
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §24 Abs1 und 2
VwGVG §31 Abs1
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Rechtssatz

§ 78 Abs. 1 erster Satz GewO normiert eine Abweichung von den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 13 Abs. 1 VwGVG, sodass einer Beschwerde gegen einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, das heißt, dass die Betriebsanlage trotz fehlender Rechtskraft vorläufig im Rahmen des behördlichen Konsenses betrieben werden kann. Da § 78 Abs. 1 GewO gegenüber § 13 Abs. 1 VwGVG die speziellere Norm ist, geht sie gemäß dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ dieser vor. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich sohin, dass einer in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gegen den Bewilligungsbescheid eingebrachten Bescheidbeschwerde unter den in § 78 Abs. 1 erster Satz GewO genannten Voraussetzungen prinzipiell keine aufschiebende Wirkung zukommen soll.Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz GewO normiert eine Abweichung von den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, sodass einer Beschwerde gegen einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, das heißt, dass die Betriebsanlage trotz fehlender Rechtskraft vorläufig im Rahmen des behördlichen Konsenses betrieben werden kann. Da Paragraph 78, Absatz eins, GewO gegenüber Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die speziellere Norm ist, geht sie gemäß dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ dieser vor. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich sohin, dass einer in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gegen den Bewilligungsbescheid eingebrachten Bescheidbeschwerde unter den in Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz GewO genannten Voraussetzungen prinzipiell keine aufschiebende Wirkung zukommen soll.

Schlagworte

Errichten und Betreiben der Betriebsanlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides; Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Antragslegitimation der Nachbarin; keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.V.008.3799.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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