Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.05.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §78 Abs1Rechtssatz
§ 78 Abs. 1 erster Satz GewO normiert eine Abweichung von den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 13 Abs. 1 VwGVG, sodass einer Beschwerde gegen einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, das heißt, dass die Betriebsanlage trotz fehlender Rechtskraft vorläufig im Rahmen des behördlichen Konsenses betrieben werden kann. Da § 78 Abs. 1 GewO gegenüber § 13 Abs. 1 VwGVG die speziellere Norm ist, geht sie gemäß dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ dieser vor. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich sohin, dass einer in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gegen den Bewilligungsbescheid eingebrachten Bescheidbeschwerde unter den in § 78 Abs. 1 erster Satz GewO genannten Voraussetzungen prinzipiell keine aufschiebende Wirkung zukommen soll.Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz GewO normiert eine Abweichung von den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, sodass einer Beschwerde gegen einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, das heißt, dass die Betriebsanlage trotz fehlender Rechtskraft vorläufig im Rahmen des behördlichen Konsenses betrieben werden kann. Da Paragraph 78, Absatz eins, GewO gegenüber Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die speziellere Norm ist, geht sie gemäß dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ dieser vor. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich sohin, dass einer in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gegen den Bewilligungsbescheid eingebrachten Bescheidbeschwerde unter den in Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz GewO genannten Voraussetzungen prinzipiell keine aufschiebende Wirkung zukommen soll.
Schlagworte
Errichten und Betreiben der Betriebsanlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides; Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Antragslegitimation der Nachbarin; keine aufschiebende Wirkung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.V.008.3799.2015Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015