RS Lvwg 2015/5/4 VGW-122/V/008/3799/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.05.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO §78 Abs1
GewO §356 Abs3 und 4
GewO §359c
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §24 Abs1 und 2
VwGVG §31 Abs1
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber immer dann, wenn er es für nötig hält, anstelle oder neben der amtswegigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels einen diesbezüglichen Antrag des Rechtsmittelwerbers ausdrücklich vorsieht, in § 78 Abs. 1 GewO eine solche Antragstellung jedoch nicht normiert ist, sondern vielmehr die zur Entscheidung berufenen Behörde, sohin das Verwaltungsgericht, von Amts wegen tätig zu werden hat, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers des § 78 Abs. 1 GewO hinsichtlich der Suspendierung der in § 78 Abs. 1 erster Satz GewO normierten Rechtswohltat keine Antragslegitimierung der beschwerdeführenden Partei bestehen soll, andernfalls er eine solche Antragslegitimation nach dem Vorbild des § 13 Abs. 3 AVG oder nach dem Vorbild des § 359c GewO iVm § 30 Abs. 2 VwGG normiert hätte.Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber immer dann, wenn er es für nötig hält, anstelle oder neben der amtswegigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels einen diesbezüglichen Antrag des Rechtsmittelwerbers ausdrücklich vorsieht, in Paragraph 78, Absatz eins, GewO eine solche Antragstellung jedoch nicht normiert ist, sondern vielmehr die zur Entscheidung berufenen Behörde, sohin das Verwaltungsgericht, von Amts wegen tätig zu werden hat, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers des Paragraph 78, Absatz eins, GewO hinsichtlich der Suspendierung der in Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz GewO normierten Rechtswohltat keine Antragslegitimierung der beschwerdeführenden Partei bestehen soll, andernfalls er eine solche Antragslegitimation nach dem Vorbild des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder nach dem Vorbild des Paragraph 359 c, GewO in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, VwGG normiert hätte.

Schlagworte

Errichten und Betreiben der Betriebsanlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides; Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Antragslegitimation der Nachbarin; keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.V.008.3799.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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