Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.05.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §78 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber immer dann, wenn er es für nötig hält, anstelle oder neben der amtswegigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels einen diesbezüglichen Antrag des Rechtsmittelwerbers ausdrücklich vorsieht, in § 78 Abs. 1 GewO eine solche Antragstellung jedoch nicht normiert ist, sondern vielmehr die zur Entscheidung berufenen Behörde, sohin das Verwaltungsgericht, von Amts wegen tätig zu werden hat, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers des § 78 Abs. 1 GewO hinsichtlich der Suspendierung der in § 78 Abs. 1 erster Satz GewO normierten Rechtswohltat keine Antragslegitimierung der beschwerdeführenden Partei bestehen soll, andernfalls er eine solche Antragslegitimation nach dem Vorbild des § 13 Abs. 3 AVG oder nach dem Vorbild des § 359c GewO iVm § 30 Abs. 2 VwGG normiert hätte.Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber immer dann, wenn er es für nötig hält, anstelle oder neben der amtswegigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels einen diesbezüglichen Antrag des Rechtsmittelwerbers ausdrücklich vorsieht, in Paragraph 78, Absatz eins, GewO eine solche Antragstellung jedoch nicht normiert ist, sondern vielmehr die zur Entscheidung berufenen Behörde, sohin das Verwaltungsgericht, von Amts wegen tätig zu werden hat, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers des Paragraph 78, Absatz eins, GewO hinsichtlich der Suspendierung der in Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz GewO normierten Rechtswohltat keine Antragslegitimierung der beschwerdeführenden Partei bestehen soll, andernfalls er eine solche Antragslegitimation nach dem Vorbild des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder nach dem Vorbild des Paragraph 359 c, GewO in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, VwGG normiert hätte.
Schlagworte
Errichten und Betreiben der Betriebsanlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides; Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Antragslegitimation der Nachbarin; keine aufschiebende Wirkung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.V.008.3799.2015Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015