RS Lvwg 2015/5/5 VGW-151/023/3496/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.05.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §8 Abs1 Z4
NAG §43 Abs3
  1. NAG § 8 heute
  2. NAG § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 8 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 8 gültig von 23.03.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 8 gültig von 24.12.2020 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 8 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 8 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 8 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 8 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 8 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 43 heute
  2. NAG § 43 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. NAG § 43 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 43 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 43 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 43 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. NAG § 43 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. NAG § 43 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. NAG § 43 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. NAG § 43 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. NAG § 43 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ist darauf hinzuweisen, dass der mj. K. G. sowie insbesondere die mj. M. G. in Österreich als vollständig sozialisiert erscheinen, sprechen beide doch fließend Deutsch, und genossen beide Kinder ihre gesamte Schulausbildung im Bundesgebiet, wobei die mj. M. in Wien geboren wurde und hier aufwuchs. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der illegale Aufenthalt der gesamten Familie im Bundesgebiet der Fremdenpolizei- sowie auch der Niederlassungsbehörde während des gesamten Zeitraumes bekannt war und etwa jederzeit eine fremdenpolizeiliche Ausweisung bzw. nach geltender Rechtslage eine Rückkehrentscheidung erlassen und notwendigenfalls hätte zwangsweise durchgesetzt werden können, was aus den im Akt befindlichen Stellungnahmen der Fremdenpolizeibehörde auch unzweifelhaft hervorgeht. Der bloße Verweis darauf, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen eingeleitet wurden, ohne ein entsprechendes Verfahren über nunmehr neun Jahre hinweg tatsächlich zu initiieren, kann wohl zur Annahme eines konsequenten Vollzuges fremdenpolizeilicher Bestimmungen zur hier geboten gewesenen Aufenthaltsbeendigung nicht genügen. Auch erscheint die nunmehrige Verfahrensdauer im Aufenthaltsbewilligungsverfahren von nunmehr neun Jahren keinesfalls als vertretbar, wurde doch durch den Landeshauptmann von Wien erstmals über das Titelbewilligungsansuchen am 26. November 2009, sohin mehr als drei Jahre nach Antragstellung, entschieden und vergingen seit der zuletzt erfolgten Behebung des zurückweisenden Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 26. November 2009 mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 15 März 2011 erneut knapp vier Jahre, im Zuge derer nennenswerte Verfahrensschritte dem vorliegenden Akt nicht zu entnehmen sind. Unter Beachtung dieser Umstände und insbesondere der nunmehr eingetretenen vollständigen Integration des mj. K. und der mj. M. G. erscheint es daher als geboten, trotz des grundsätzlich bestehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes der gesamten Familie auch der Beschwerdeführerin als Mutter den begehrten Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des bestehenden Familienlebens zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht Wien verkennt abschließend nicht, dass die Beschwerdeführerin durch ihre zielgerichtete Planung und darauffolgende Umsetzung, unter anfänglicher Ausnutzung und weiterhin vollständiger Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften im Bundesgebiet illegal Aufenthalt zu nehmen, massiv gegen fremdenrechtliche Vorschriften in Österreich verstoßen und somit das öffentliche Interesse auf ein geordnetes Fremdenwesen grundlegend verletzt hat. Die Entfaltung ihrer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit greift weiters massiv in das öffentliche Interesse auf einen geregelten Arbeitsmarkt ein. Ein derartiges, österreichische Rechtsvorschriften negierendes Verhalten könnte auch für sich genommen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien grundsätzlich keinesfalls zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Im gegebenen Zusammenhang war jedoch zu berücksichtigen, dass einerseits das kurz nach der Einreise angestrengte Titelbewilligungsverfahren seit nunmehr neun Jahren anhängig ist und auch fremdenpolizeiliche Maßnahmen bislang ausgeblieben sind, wobei rechtliche Gründe hierfür mit Ausnahme des Rechtsmittelverfahrens im Titelbewilligungsverfahren nicht ersichtlich sind. Insbesondere jedoch war für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels die weitgehende Integration der Kinder der Beschwerdeführerin für das Gericht ausschlaggebend, welchen es als nicht zumutbar erscheint, die Konsequenzen für das rechtswidrige Verhalten ihrer Eltern zu tragen.

Schlagworte

Erteilung eines humanitären AT trotz rechtsmissbräuchlicher Einreise der Mutter bei weitgehender Integration ihrer hier lebenden Kinder und wegen jahrelanger Untätigkeit der Fremdenpolizei und Niederlassungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.3496.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten