Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.05.2015Index
96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausRechtssatz
Ein Zulassungsbesitzer, der dem Täter eines Mautvergehens (Lenker) das Fahrzeug überlassen gehabt hat, haftet für die wegen des Mautvergehens über den Lenker verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten. Der Zulassungsbesitzer hat im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; über die Haftung des Zulassungsbesitzers ist in einem eigenen Verfahren mit gesondertem Haftungsbescheid abzusprechen, wobei keine Bindung an das gegen den Lenker ergangen Straferkenntnis besteht und der Zulassungsbesitzer alles vorbringen kann, was der Inanspruchnahme seiner Haftung dem Grunde oder der Höhe nach entgegensteht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2006, Zl. 2005/06/0387).Ein Zulassungsbesitzer, der dem Täter eines Mautvergehens (Lenker) das Fahrzeug überlassen gehabt hat, haftet für die wegen des Mautvergehens über den Lenker verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten. Der Zulassungsbesitzer hat im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; über die Haftung des Zulassungsbesitzers ist in einem eigenen Verfahren mit gesondertem Haftungsbescheid abzusprechen, wobei keine Bindung an das gegen den Lenker ergangen Straferkenntnis besteht und der Zulassungsbesitzer alles vorbringen kann, was der Inanspruchnahme seiner Haftung dem Grunde oder der Höhe nach entgegensteht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2006, Zl. 2005/06/0387).
Schlagworte
Haftung für Geldstrafen und VerfahrenskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.002.3759.2015Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015