RS Lvwg 2015/5/7 VGW-031/002/3759/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.05.2015

Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Rechtssatz

Ein Zulassungsbesitzer, der dem Täter eines Mautvergehens (Lenker) das Fahrzeug überlassen gehabt hat, haftet für die wegen des Mautvergehens über den Lenker verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten. Der Zulassungsbesitzer hat im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; über die Haftung des Zulassungsbesitzers ist in einem eigenen Verfahren mit gesondertem Haftungsbescheid abzusprechen, wobei keine Bindung an das gegen den Lenker ergangen Straferkenntnis besteht und der Zulassungsbesitzer alles vorbringen kann, was der Inanspruchnahme seiner Haftung dem Grunde oder der Höhe nach entgegensteht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2006, Zl. 2005/06/0387).Ein Zulassungsbesitzer, der dem Täter eines Mautvergehens (Lenker) das Fahrzeug überlassen gehabt hat, haftet für die wegen des Mautvergehens über den Lenker verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten. Der Zulassungsbesitzer hat im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; über die Haftung des Zulassungsbesitzers ist in einem eigenen Verfahren mit gesondertem Haftungsbescheid abzusprechen, wobei keine Bindung an das gegen den Lenker ergangen Straferkenntnis besteht und der Zulassungsbesitzer alles vorbringen kann, was der Inanspruchnahme seiner Haftung dem Grunde oder der Höhe nach entgegensteht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2006, Zl. 2005/06/0387).

Schlagworte

Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.002.3759.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten