RS Lvwg 2015/5/11 VGW-151/023/2396/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.05.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §30 Abs2
NAG §46 Abs1 Z2
  1. NAG § 30 heute
  2. NAG § 30 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 30 gültig von 19.10.2017 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 30 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 30 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. NAG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. NAG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 30 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Rechtssatz

Grundsätzlich ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass der 1996 geborene Beschwerdeführer am 18. Juli 2014, sohin ein knappes Monat nach Einbringung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, das achtzehnte Lebensjahr vollendete und daher nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne der oben zitierten Norm anzusehen ist. Das diesbezügliche Vorbringen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, wonach bei der Beurteilung der Eigenschaft als Familienangehöriger auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei, erscheint insofern als unrichtig, als die Behörde grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung heranzuziehen hat. Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verfahrens - so etwa auch das Überschreiten einer Altersgrenze – sind daher von der Behörde zu beachten, wobei dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. etwa VwGH, 19. März 1990, 89/18/0155). Selbst Änderungen zwischen dem Zeitpunkt der Genehmigung eines Bescheides und seiner Erlassung an die Partei sind grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. VwGH, 15. September 2003, Zl. 2000/10/0082). Dementsprechend sprach auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. November 2012 zur Zahl 2011/22/0074 aus, dass zur Beurteilung der Minderjährigkeit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen ist. Somit ging die Behörde grundsätzlich zu Recht von der Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG im vorliegenden Falle aus.Grundsätzlich ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass der 1996 geborene Beschwerdeführer am 18. Juli 2014, sohin ein knappes Monat nach Einbringung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, das achtzehnte Lebensjahr vollendete und daher nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne der oben zitierten Norm anzusehen ist. Das diesbezügliche Vorbringen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, wonach bei der Beurteilung der Eigenschaft als Familienangehöriger auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei, erscheint insofern als unrichtig, als die Behörde grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung heranzuziehen hat. Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verfahrens - so etwa auch das Überschreiten einer Altersgrenze – sind daher von der Behörde zu beachten, wobei dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für das Rechtsmittelverfahren gilt vergleiche etwa VwGH, 19. März 1990, 89/18/0155). Selbst Änderungen zwischen dem Zeitpunkt der Genehmigung eines Bescheides und seiner Erlassung an die Partei sind grundsätzlich zu berücksichtigen vergleiche VwGH, 15. September 2003, Zl. 2000/10/0082). Dementsprechend sprach auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. November 2012 zur Zahl 2011/22/0074 aus, dass zur Beurteilung der Minderjährigkeit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen ist. Somit ging die Behörde grundsätzlich zu Recht von der Unanwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG im vorliegenden Falle aus.

Schlagworte

Auch im Aufenthaltsverfahren ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses abzustellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.2396.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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