RS Lvwg 2015/5/11 VGW-151/023/2396/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.05.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §30 Abs2
NAG §46 Abs1 Z2
  1. NAG § 30 heute
  2. NAG § 30 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 30 gültig von 19.10.2017 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 30 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 30 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. NAG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. NAG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 30 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass zur Erzielung eines konventionsgemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" in § 46 Abs. 4 NAG 2005 von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 leg. cit. „abzukoppeln“ ist. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 Abs. 4 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. VwGH, 13. November 2012, Zl. 2011/22/0074). Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 Abs. 4 NAG 2005 aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt, auch wenn er sich nicht im Bundesgebiet aufhält. Dass ein im Rahmen von "Begriffsbestimmungen" festgelegtes Verständnis eines Terminus nicht in jedem Fall dazu zwingt, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen, belegt das NAG selbst. So wird in § 2 Abs. 1 Z 10 NAG 2005 als "Zusammenführender" ein - bestimmte Voraussetzungen erfüllender - Drittstaatsangehöriger definiert, während in § 47 NAG 2005 als "Zusammenführende" Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger erfasst werden (vgl. VwGH, 26. Juni 2013, Zl. 2011/22/0278).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass zur Erzielung eines konventionsgemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" in Paragraph 46, Absatz 4, NAG 2005 von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. „abzukoppeln“ ist. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in Paragraph 46, Absatz 4, NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche VwGH, 13. November 2012, Zl. 2011/22/0074). Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in Paragraph 46, Absatz 4, NAG 2005 aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt, auch wenn er sich nicht im Bundesgebiet aufhält. Dass ein im Rahmen von "Begriffsbestimmungen" festgelegtes Verständnis eines Terminus nicht in jedem Fall dazu zwingt, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen, belegt das NAG selbst. So wird in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG 2005 als "Zusammenführender" ein - bestimmte Voraussetzungen erfüllender - Drittstaatsangehöriger definiert, während in Paragraph 47, NAG 2005 als "Zusammenführende" Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger erfasst werden vergleiche VwGH, 26. Juni 2013, Zl. 2011/22/0278).

In Anwendung dieser Judikatur ist daher trotz des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG in „Abkoppelung“ von der durch die Behörde im Sinne des Legalitätsprinzips zu vollziehenden Norm und deren „Auslegung“ außerhalb ihres Sinnes und somit außerhalb der eindeutigen Anordnung der Legaldefinition – nur so kann diese Judikatur verstanden werden – trotz des eindeutig fehlenden Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zu prüfen, ob die Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht dennoch aus den Rücksichten des Art. 8 EMRK als geboten erscheint.In Anwendung dieser Judikatur ist daher trotz des klaren und eindeutigen Wortlautes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in „Abkoppelung“ von der durch die Behörde im Sinne des Legalitätsprinzips zu vollziehenden Norm und deren „Auslegung“ außerhalb ihres Sinnes und somit außerhalb der eindeutigen Anordnung der Legaldefinition – nur so kann diese Judikatur verstanden werden – trotz des eindeutig fehlenden Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zu prüfen, ob die Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht dennoch aus den Rücksichten des Artikel 8, EMRK als geboten erscheint.

Schlagworte

„Abkoppelung“ vom Wortsinn bei der Interpretation des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG aufgrund der Judikatur d. VwGH, Kritik an dieser Judikatur wegen Konfliktes mit dem Legalitätsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.2396.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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