Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.05.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Im Hinblick auf die Legaldefinition des § 75 Abs. 2 GewO 1994, wonach Nachbarn im Sinne der GewO alle Personen sind, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten, ergibt sich, dass der B. GmbH, welche eine juristische Person ist, nur dann Nachbarschaftsstellung zukommen könnte, wenn es um den Schutz ihres Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ginge. Einer juristischen Person kann eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung iSd § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 nicht zukommen (vgl. VwGH vom 21. Juni 1993, Zl.: 1992/04/0144, VwGH vom 25. November 1997, Zl.: 97/04/0100); dies deshalb, da eine Belästigung und Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 schon begrifflich bei einer juristischen Person wie einer GmbH ausscheidet. Der B. GmbH fehlt es daher an der Nachbarstellung, weshalb sie weder persönlich noch durch Aushang zum Genehmigungsverfahren betreffend das ... Gastgewerbelokal zu laden war und ihr zu Recht von der Verwaltungsbehörde die Parteistellung verweigert wurde.Im Hinblick auf die Legaldefinition des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994, wonach Nachbarn im Sinne der GewO alle Personen sind, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten, ergibt sich, dass der B. GmbH, welche eine juristische Person ist, nur dann Nachbarschaftsstellung zukommen könnte, wenn es um den Schutz ihres Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ginge. Einer juristischen Person kann eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung iSd Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 nicht zukommen vergleiche VwGH vom 21. Juni 1993, Zl.: 1992/04/0144, VwGH vom 25. November 1997, Zl.: 97/04/0100); dies deshalb, da eine Belästigung und Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 schon begrifflich bei einer juristischen Person wie einer GmbH ausscheidet. Der B. GmbH fehlt es daher an der Nachbarstellung, weshalb sie weder persönlich noch durch Aushang zum Genehmigungsverfahren betreffend das ... Gastgewerbelokal zu laden war und ihr zu Recht von der Verwaltungsbehörde die Parteistellung verweigert wurde.
Schlagworte
zwingende Voraussetzung der (auch eingeschränkten) Parteistellung in einem Betriebsanlagenverfahren iSd. § 75 Abs. 2 GewO 1994 ist die NachbareigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.5396.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015