Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
20.05.2015Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61Rechtssatz
Die der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 30.1.2015 zugrunde liegenden angefochtenen Bescheide lagen zeitlich zwei Monate auseinander und wurden bei unterschiedlicher Behördenzuständigkeit in separaten Verfahren erlassen. Folglich enthielt die in einer Urkunde ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien zwei Aussprüche über zwei Beschwerden in zwei unterschiedlichen Beschwerdeverfahren. Im Spruchpunkt I.1 wurde die Beschwerde des Antragstellers vom 27.8.2014 als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen diesen Beschluss nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt I.2). Im Spruchpunkt II.1 erkannte das Verwaltungsgericht Wien zu Recht, dass die Beschwerde des Antragstellers vom 6.12.2014 abzuweisen und die Revision gegen dieses Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig war. In beiden Fällen wurde der Ausspruch über die unterschiedlich getroffene Revisionszulassung kurz (inhaltlich) begründet (Punkt IV.2.3 hinsichtlich des Beschlusses, Punkt IV.3.3 hinsichtlich des Erkenntnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.1.2015).Die der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 30.1.2015 zugrunde liegenden angefochtenen Bescheide lagen zeitlich zwei Monate auseinander und wurden bei unterschiedlicher Behördenzuständigkeit in separaten Verfahren erlassen. Folglich enthielt die in einer Urkunde ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien zwei Aussprüche über zwei Beschwerden in zwei unterschiedlichen Beschwerdeverfahren. Im Spruchpunkt römisch eins.1 wurde die Beschwerde des Antragstellers vom 27.8.2014 als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen diesen Beschluss nach Artikel 133, Absatz 4 und Absatz 9, B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.2). Im Spruchpunkt römisch zwei.1 erkannte das Verwaltungsgericht Wien zu Recht, dass die Beschwerde des Antragstellers vom 6.12.2014 abzuweisen und die Revision gegen dieses Erkenntnis nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig war. In beiden Fällen wurde der Ausspruch über die unterschiedlich getroffene Revisionszulassung kurz (inhaltlich) begründet (Punkt römisch vier.2.3 hinsichtlich des Beschlusses, Punkt römisch vier.3.3 hinsichtlich des Erkenntnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.1.2015).
Schlagworte
Verfahrenshilfe - Einbringungsstelle, insbes. bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem RevisionsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015