Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.05.2015Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGG sind Verfahrenshilfeanträge für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision – also solche Anträge, die gestellt werden, ohne dass bereits Revision erhoben worden war oder damit gleichzeitig verbunden wird – unmittelbar beim VwGH einzubringen (vgl. abermals Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485 (486); Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), § 61 VwGG K5; sowie der Beschluss des VwGH vom 23.9.2014, Ra 2014/01/0070).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG sind Verfahrenshilfeanträge für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision – also solche Anträge, die gestellt werden, ohne dass bereits Revision erhoben worden war oder damit gleichzeitig verbunden wird – unmittelbar beim VwGH einzubringen vergleiche abermals Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485 (486); Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), Paragraph 61, VwGG K5; sowie der Beschluss des VwGH vom 23.9.2014, Ra 2014/01/0070).
Schlagworte
Verfahrenshilfe - Einbringungsstelle, insbes. bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem RevisionsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015