Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.05.2015Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61Rechtssatz
Von der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu trennen ist die Frage, wo der jeweilige Verfahrenshilfeantrag einzubringen ist. Dies hängt einerseits (wiederum) davon ab, ob das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Andererseits richtet sich die richtige Einbringungsstelle nach dem begehrten Umfang der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) unter Berücksichtigung allenfalls bereits erfolgter Verfahrenshandlungen, also ob der Verfahrenshilfeantrag vor, gleichzeitig mit oder erst nach Erhebung der Revision gestellt wird.Von der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu trennen ist die Frage, wo der jeweilige Verfahrenshilfeantrag einzubringen ist. Dies hängt einerseits (wiederum) davon ab, ob das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Andererseits richtet sich die richtige Einbringungsstelle nach dem begehrten Umfang der Verfahrenshilfe (Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, ZPO) unter Berücksichtigung allenfalls bereits erfolgter Verfahrenshandlungen, also ob der Verfahrenshilfeantrag vor, gleichzeitig mit oder erst nach Erhebung der Revision gestellt wird.
Schlagworte
Verfahrenshilfe - Einbringungsstelle, insbes. bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem RevisionsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015