Rechtssatznummer
15Entscheidungsdatum
20.05.2015Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61Rechtssatz
Weitere Erhebungen zum Sachverhalt konnten unterbleiben, weil das Zustelldatum der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien als auch das Datum der Postaufgabe(n) des Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers durch den Akteninhalt hinreichend erwiesen sind. Die Entscheidung durch einen Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Wien beruht auf § 61 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 und 5 VGWG sowie § 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.10.2013 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verwaltungsgerichts Wiens vom 26.9.2014, wobei anzumerken ist, dass es sich bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 2 VwGG für ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof um kein Verfahren vor einem Senat des Verwaltungsgerichts Wien handelt.Weitere Erhebungen zum Sachverhalt konnten unterbleiben, weil das Zustelldatum der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien als auch das Datum der Postaufgabe(n) des Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers durch den Akteninhalt hinreichend erwiesen sind. Die Entscheidung durch einen Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Wien beruht auf Paragraph 61, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 4 und 5 VGWG sowie Paragraph 12, Absatz 3, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.10.2013 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verwaltungsgerichts Wiens vom 26.9.2014, wobei anzumerken ist, dass es sich bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG für ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof um kein Verfahren vor einem Senat des Verwaltungsgerichts Wien handelt.
Schlagworte
Verfahrenshilfe - Einbringungsstelle, insbes. bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem RevisionsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015