Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
20.05.2015Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61Rechtssatz
Daher war der Verfahrenshilfeantrag zu dem mit Beschluss im Spruchpunkt I der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.1.2015 entschiedenen Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht Wien zu richten, unabhängig davon, wo ein Verfahrenshilfeantrag gegen das ebenfalls in dieser Entscheidung im Spruchpunkt II ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien einzubringen war, gegen das die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen wurde.Daher war der Verfahrenshilfeantrag zu dem mit Beschluss im Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.1.2015 entschiedenen Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht Wien zu richten, unabhängig davon, wo ein Verfahrenshilfeantrag gegen das ebenfalls in dieser Entscheidung im Spruchpunkt römisch zwei ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien einzubringen war, gegen das die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen wurde.
Schlagworte
Verfahrenshilfe - Einbringungsstelle, insbes. bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem RevisionsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015