Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.05.2015Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61Rechtssatz
Gemäß § 61 VwGG bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten zur Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, je nachdem, ob das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 (bei Beschlüssen in Verbindung mit Abs. 9) B VG zulässig ist oder nicht. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe für die Erhebung einer (vom Verwaltungsgericht zugelassenen) ordentlichen Revision entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 61 Abs. 2 VwGG und über den Antrag auf Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 VwGG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), § 61 VwGG K1, K3 und K5; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), § 61 VwGG Anm. 3 und Anm. 4).Gemäß Paragraph 61, VwGG bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten zur Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, je nachdem, ob das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, (bei Beschlüssen in Verbindung mit Absatz 9,) B VG zulässig ist oder nicht. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe für die Erhebung einer (vom Verwaltungsgericht zugelassenen) ordentlichen Revision entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG und über den Antrag auf Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, VwGG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), Paragraph 61, VwGG K1, K3 und K5; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), Paragraph 61, VwGG Anmerkung 3 und Anmerkung 4).
Schlagworte
Verfahrenshilfe - Einbringungsstelle, insbes. bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem RevisionsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015