Rechtssatznummer
14Entscheidungsdatum
20.05.2015Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61Rechtssatz
Der "für die einzubringende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde außerhalb der Revisionsfrist gestellt. Wird ein solcher Antrag – ohne dass bereits zuvor fristgerecht Revision erhoben worden war – nicht innerhalb der Revisionsfrist eingebracht, kann er die fristunterbrechende Wirkung gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für die Erhebung einer Revision nicht entfalten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), § 26 VwGG K3). Er ist als verspätet anzusehen und daher zurückzuweisen (vgl. den Beschluss des VwGH vom 23.9.2014, Ra 2014/01/0070).Der "für die einzubringende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde außerhalb der Revisionsfrist gestellt. Wird ein solcher Antrag – ohne dass bereits zuvor fristgerecht Revision erhoben worden war – nicht innerhalb der Revisionsfrist eingebracht, kann er die fristunterbrechende Wirkung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für die Erhebung einer Revision nicht entfalten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), Paragraph 26, VwGG K3). Er ist als verspätet anzusehen und daher zurückzuweisen vergleiche den Beschluss des VwGH vom 23.9.2014, Ra 2014/01/0070).
Schlagworte
Verfahrenshilfe - Einbringungsstelle, insbes. bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem RevisionsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015