Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
20.05.2015Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61Rechtssatz
Inhaltlich handelt es sich bei den sichernden bzw. provisorischen Maßnahmen der vorläufigen und der anschließend verhängten (endgültigen) Suspendierung nach § 94 der Wiener Dienstordnung 1994, die (jeweils) einen bestimmten Verfahrensabschnitt während eines Disziplinarverfahrens vorläufig regeln, um separate Bescheide unterschiedlicher Behörden bzw. um voneinander rechtlich trennbare normative Aussprüche. Beide Spruchpunkte sind voneinander getrennt anfechtbar (vgl. nur § 94 Abs. 1 letzter Satz DO 1994). Zwischen ihnen besteht lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als die vorläufige Suspendierung gemäß § 94 Abs. 1 DO 1994 nach der gesetzlichen Anordnung gemäß § 94 Abs. 2 letzter Satz DO 1994 mit der (endgültigen) Suspendierung endet. Im Fall einer (ersatzlosen) Aufhebung der (endgültigen) Suspendierung kann es möglicherweise zu einem Aufleben der vorläufigen Suspendierung kommen (vgl. zur Trennbarkeit von Aussprüchen bei antragsgemäßer Bewilligung von Verfahrenshilfe hinsichtlich nur bestimmter Spruchpunkte das Erkenntnis des VwGH vom 18.1.2015, Ra 2014/20/0121).Inhaltlich handelt es sich bei den sichernden bzw. provisorischen Maßnahmen der vorläufigen und der anschließend verhängten (endgültigen) Suspendierung nach Paragraph 94, der Wiener Dienstordnung 1994, die (jeweils) einen bestimmten Verfahrensabschnitt während eines Disziplinarverfahrens vorläufig regeln, um separate Bescheide unterschiedlicher Behörden bzw. um voneinander rechtlich trennbare normative Aussprüche. Beide Spruchpunkte sind voneinander getrennt anfechtbar vergleiche nur Paragraph 94, Absatz eins, letzter Satz DO 1994). Zwischen ihnen besteht lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als die vorläufige Suspendierung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 nach der gesetzlichen Anordnung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz DO 1994 mit der (endgültigen) Suspendierung endet. Im Fall einer (ersatzlosen) Aufhebung der (endgültigen) Suspendierung kann es möglicherweise zu einem Aufleben der vorläufigen Suspendierung kommen vergleiche zur Trennbarkeit von Aussprüchen bei antragsgemäßer Bewilligung von Verfahrenshilfe hinsichtlich nur bestimmter Spruchpunkte das Erkenntnis des VwGH vom 18.1.2015, Ra 2014/20/0121).
Schlagworte
Verfahrenshilfe - Einbringungsstelle, insbes. bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem RevisionsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015