Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
20.05.2015Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61Rechtssatz
Die gesetzliche Regelung über Einbringungsstelle und Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gilt auch, wenn mehrere voneinander trennbare Aussprüche in einer einzigen Entscheidungserledigung angefochten werden sollen. Dabei kann die Entscheidung in einer einzigen Beschwerdesache über verschiedene Rechte in mehreren Spruchpunkten absprechen oder in einer verbundenen Rechtssache Beschwerden aus mehreren gleichzeitig anhängigen Beschwerdeverfahren urkundlich zusammengefasst in einem Dokument erledigen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), § 25a VwGG K4 und § 61 VwGG K8).Die gesetzliche Regelung über Einbringungsstelle und Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gilt auch, wenn mehrere voneinander trennbare Aussprüche in einer einzigen Entscheidungserledigung angefochten werden sollen. Dabei kann die Entscheidung in einer einzigen Beschwerdesache über verschiedene Rechte in mehreren Spruchpunkten absprechen oder in einer verbundenen Rechtssache Beschwerden aus mehreren gleichzeitig anhängigen Beschwerdeverfahren urkundlich zusammengefasst in einem Dokument erledigen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), Paragraph 25 a, VwGG K4 und Paragraph 61, VwGG K8).
Schlagworte
Verfahrenshilfe - Einbringungsstelle, insbes. bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem RevisionsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015