Rechtssatznummer
16Entscheidungsdatum
20.05.2015Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61Rechtssatz
Gemäß § 25a Abs. 1 Z 3 VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG nicht zulässig. Nach § 30b Abs. 1 VwGG ist ein Vorlageantrag nur gegen die Zurückweisung einer Revision bzw. eines Fristsetzungsantrags, nicht aber gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe zulässig (vgl. den Beschluss des VwGH vom 20.11.2014, Ra 2014/07/0084). Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien über die Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe besteht daher kein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG nicht zulässig. Nach Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG ist ein Vorlageantrag nur gegen die Zurückweisung einer Revision bzw. eines Fristsetzungsantrags, nicht aber gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe zulässig vergleiche den Beschluss des VwGH vom 20.11.2014, Ra 2014/07/0084). Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien über die Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe besteht daher kein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Verfahrenshilfe - Einbringungsstelle, insbes. bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem RevisionsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015