Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
20.05.2015Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61Rechtssatz
Es wurden zwei Beschwerdeverfahren nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Wien demselben Richter als Berichter zugeteilt. In der Sache hatte der gleiche Senat des Verwaltungsgerichts Wien mit derselben Laienrichterbeteiligung zu entscheiden. Die Rechtssache betraf denselben Beschwerdeführer bzw. den jetzigen Antragsteller. Die Darstellung des Sachverhalts beider Verfahren in einem Dokument ermöglichte eine Straffung der schriftlichen Darstellung, insbesondere weil für Aspekte der vom Antragsteller eingewendeten Verjährung im Beschwerdeverfahren betreffend die (endgültige) Suspendierung (unter anderem) der Zeitpunkt der zuvor verfügten vorläufigen Suspendierung entscheidungswesentlich war. Wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs erfolgte daher das Verfassen der Entscheidungsgründe der schriftlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien in einer Urschrift.
Schlagworte
Verfahrenshilfe - Einbringungsstelle, insbes. bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem RevisionsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015