Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
20.05.2015Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61Rechtssatz
Verfahrenshilfeanträge, die zusammen mit einer gleichzeitig erhobenen (außerordentlichen) Revision gestellt werden, sind beim VwG einzubringen (vgl. Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485 (486), insbesondere Fußnote 10 mit dem Hinweis, dass in diesem Fall die Verfahrenshilfegewährung für die Abfassung und Erhebung der Revision nicht mehr in Betracht kommt, wohl aber für die Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), § 61 VwGG K5, betreffend gemeinsam mit der Revision und solcher bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gestellter – dann gewöhnlich umfangmäßig eingeschränkter – Verfahrenshilfeanträge).Verfahrenshilfeanträge, die zusammen mit einer gleichzeitig erhobenen (außerordentlichen) Revision gestellt werden, sind beim VwG einzubringen vergleiche Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485 (486), insbesondere Fußnote 10 mit dem Hinweis, dass in diesem Fall die Verfahrenshilfegewährung für die Abfassung und Erhebung der Revision nicht mehr in Betracht kommt, wohl aber für die Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), Paragraph 61, VwGG K5, betreffend gemeinsam mit der Revision und solcher bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gestellter – dann gewöhnlich umfangmäßig eingeschränkter – Verfahrenshilfeanträge).
Schlagworte
Verfahrenshilfe - Einbringungsstelle, insbes. bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem RevisionsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015