Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.05.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §24 Abs1Rechtssatz
Eine unmittelbare Schädigung droht dann nicht, wenn ein Auftraggeber lediglich eine Ausscheidensentscheidung erlässt und der betroffene Bieter gegen diese Entscheidung einen Nachprüfungsantrag einbringt. In einem solchen Fall verbleibt nämlich die Antragstellerin zumindest für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens als Bieterin im Vergabeverfahren, weshalb ihr – wie allen anderen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern auch – eine etwaige Zuschlagsentscheidung mitgeteilt werden muss (vgl. Georg Gruber/Thomas Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², § 328, Rz 33 mwN).Eine unmittelbare Schädigung droht dann nicht, wenn ein Auftraggeber lediglich eine Ausscheidensentscheidung erlässt und der betroffene Bieter gegen diese Entscheidung einen Nachprüfungsantrag einbringt. In einem solchen Fall verbleibt nämlich die Antragstellerin zumindest für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens als Bieterin im Vergabeverfahren, weshalb ihr – wie allen anderen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern auch – eine etwaige Zuschlagsentscheidung mitgeteilt werden muss vergleiche Georg Gruber/Thomas Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², Paragraph 328,, Rz 33 mwN).
Schlagworte
einstweilige Verfügung; kein unmittelbar drohender SchadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.V.077.5748.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015