RS Lvwg 2015/5/21 VGW-123/V/077/5748/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.05.2015

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

WVRG 2014 §24 Abs1
WVRG 2014 §25 Abs1
WVRG 2014 §28
WVRG 2014 §29 Abs1
WVRG 2014 §31
BVergG 2006 §2 Z16 lita
BVergG 2006 §165
BVergG 2006 §272 Abs1
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 165 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Dass der Antragstellerin ein Schaden entstehen könnte, wenn die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung und rechtswidriger Weise die Antragstellerin nicht als verbleibende Bieterin im Sinne des § 272 Abs. 1 BVergG behandeln würde, vermag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu begründen, zumal im Zuge der nach § 31 Abs. 4 vorzunehmenden Interessenabwägung WVRG 2014 den Verfahrensparteien keine ankündigungs- und rechtswidrige Vorgangsweise unterstellen darf, sondern vielmehr nur die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme zu berücksichtigen hat. Dass die Antragsgegnerin gegenständlich die Antragstellerin entgegen ihrer erklärten Absicht und entgegen den Geboten der Rechtsordnung nicht als verbleibende Bieterin im Sinne des § 272 Abs. 1 BVergG behandeln würde, ist keine voraussehbare Folge der von der Antragstellerin bekämpften, und noch nicht bestandsfesten Ausscheidungsentscheidung.Dass der Antragstellerin ein Schaden entstehen könnte, wenn die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung und rechtswidriger Weise die Antragstellerin nicht als verbleibende Bieterin im Sinne des Paragraph 272, Absatz eins, BVergG behandeln würde, vermag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu begründen, zumal im Zuge der nach Paragraph 31, Absatz 4, vorzunehmenden Interessenabwägung WVRG 2014 den Verfahrensparteien keine ankündigungs- und rechtswidrige Vorgangsweise unterstellen darf, sondern vielmehr nur die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme zu berücksichtigen hat. Dass die Antragsgegnerin gegenständlich die Antragstellerin entgegen ihrer erklärten Absicht und entgegen den Geboten der Rechtsordnung nicht als verbleibende Bieterin im Sinne des Paragraph 272, Absatz eins, BVergG behandeln würde, ist keine voraussehbare Folge der von der Antragstellerin bekämpften, und noch nicht bestandsfesten Ausscheidungsentscheidung.

Schlagworte

einstweilige Verfügung; kein unmittelbar drohender Schaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.V.077.5748.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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