Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.05.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §24 Abs1Rechtssatz
Dass der Antragstellerin ein Schaden entstehen könnte, wenn die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung und rechtswidriger Weise die Antragstellerin nicht als verbleibende Bieterin im Sinne des § 272 Abs. 1 BVergG behandeln würde, vermag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu begründen, zumal im Zuge der nach § 31 Abs. 4 vorzunehmenden Interessenabwägung WVRG 2014 den Verfahrensparteien keine ankündigungs- und rechtswidrige Vorgangsweise unterstellen darf, sondern vielmehr nur die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme zu berücksichtigen hat. Dass die Antragsgegnerin gegenständlich die Antragstellerin entgegen ihrer erklärten Absicht und entgegen den Geboten der Rechtsordnung nicht als verbleibende Bieterin im Sinne des § 272 Abs. 1 BVergG behandeln würde, ist keine voraussehbare Folge der von der Antragstellerin bekämpften, und noch nicht bestandsfesten Ausscheidungsentscheidung.Dass der Antragstellerin ein Schaden entstehen könnte, wenn die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung und rechtswidriger Weise die Antragstellerin nicht als verbleibende Bieterin im Sinne des Paragraph 272, Absatz eins, BVergG behandeln würde, vermag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu begründen, zumal im Zuge der nach Paragraph 31, Absatz 4, vorzunehmenden Interessenabwägung WVRG 2014 den Verfahrensparteien keine ankündigungs- und rechtswidrige Vorgangsweise unterstellen darf, sondern vielmehr nur die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme zu berücksichtigen hat. Dass die Antragsgegnerin gegenständlich die Antragstellerin entgegen ihrer erklärten Absicht und entgegen den Geboten der Rechtsordnung nicht als verbleibende Bieterin im Sinne des Paragraph 272, Absatz eins, BVergG behandeln würde, ist keine voraussehbare Folge der von der Antragstellerin bekämpften, und noch nicht bestandsfesten Ausscheidungsentscheidung.
Schlagworte
einstweilige Verfügung; kein unmittelbar drohender SchadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.V.077.5748.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015