Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.05.2015Index
29/01 ZivilrechtNorm
Haager Adoptionsübereinkommen 1993 Art. 23Anmerkung
VwGH v. 20.7.2016, Ro 2015/22/0030Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten auszustellen sind, dispensiert nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien die Bestimmung des § 8 Z 6 NAG-DV einen Antragsteller nur dann von der Obliegenheit seine Aufnahme in einer Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung nachzuweisen, wenn ihm der Besuch einer Pflichtschule im Zeitraum der Gültigkeit des zu erteilenden Aufenthaltstitels effektiv möglich ist, wobei ein effektiver Schulbesuch einer Pflichtschule jedoch nur dann vorliegen kann, wenn dieser zumindest ein Semester umfasst. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Schulpflicht eines Fremden in Österreich auch nur dann begründet wird, wenn sein Aufenthalt eine gewisse Mindestdauer überschreitet, wobei das zuständige Bundesministerium in seinem Erlass MVBl. Nr. 104/1968 die Auffassung vertreten hat, dass ein Schulbesuch auch in seiner Dauer sinnvoll erscheinen soll, wobei dies dann der Fall wäre, wenn er mindestens etwa eine Beurteilungsperiode dauert (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S. 486] zu § 1 SchPflG).Im Hinblick darauf, dass befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten auszustellen sind, dispensiert nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien die Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer 6, NAG-DV einen Antragsteller nur dann von der Obliegenheit seine Aufnahme in einer Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung nachzuweisen, wenn ihm der Besuch einer Pflichtschule im Zeitraum der Gültigkeit des zu erteilenden Aufenthaltstitels effektiv möglich ist, wobei ein effektiver Schulbesuch einer Pflichtschule jedoch nur dann vorliegen kann, wenn dieser zumindest ein Semester umfasst. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Schulpflicht eines Fremden in Österreich auch nur dann begründet wird, wenn sein Aufenthalt eine gewisse Mindestdauer überschreitet, wobei das zuständige Bundesministerium in seinem Erlass MVBl. Nr. 104 aus 1968, die Auffassung vertreten hat, dass ein Schulbesuch auch in seiner Dauer sinnvoll erscheinen soll, wobei dies dann der Fall wäre, wenn er mindestens etwa eine Beurteilungsperiode dauert vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S. 486] zu Paragraph eins, SchPflG).
Schlagworte
Abweisung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“; fehlende Vorlage der Aufnahmebestätigung einer Schule; effektiver Schulbesuch in Pflichtschule nicht mehr möglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.081.34491.2014Zuletzt aktualisiert am
25.08.2016