Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.05.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §40Rechtssatz
Vom Vorliegen eines Interesses der Rechtspflege ist auszugehen, wenn besondere Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vorliegen, wie etwa das Bestehen besonderer Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, oder das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (vgl. VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0270). Für die Bejahung eines Interesses der Rechtspflege bedarf es im Hinblick auf einen Verfahrenshilfeantrag daher des Vorliegens seiner besonderen Komplexität der Rechts- und Sachlage. In diesem Zusammenhang ist zu ermitteln, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsentscheidungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.Vom Vorliegen eines Interesses der Rechtspflege ist auszugehen, wenn besondere Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vorliegen, wie etwa das Bestehen besonderer Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, oder das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei vergleiche VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0270). Für die Bejahung eines Interesses der Rechtspflege bedarf es im Hinblick auf einen Verfahrenshilfeantrag daher des Vorliegens seiner besonderen Komplexität der Rechts- und Sachlage. In diesem Zusammenhang ist zu ermitteln, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsentscheidungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Voraussetzungen des Antrags zur VerfahrensbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.070.5333.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015