Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.05.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §40Rechtssatz
Die Regelung des § 40 Abs. 1 VwGVG (die sich an der Vorgängerbestimmung des § 51a VStG orientiert, welche wiederum an § 41 StPO anknüpft und vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK zu sehen ist) verlangt kumulativ zum finanziellen Aspekt, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Geht es etwa um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist – falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt – die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten. Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Art oder Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0270, und vom 27.10.1999, Zl. 97/09/0055 sowie 28.03.2003, 2003/02/0061).Die Regelung des Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG (die sich an der Vorgängerbestimmung des Paragraph 51 a, VStG orientiert, welche wiederum an Paragraph 41, StPO anknüpft und vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK zu sehen ist) verlangt kumulativ zum finanziellen Aspekt, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Geht es etwa um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist – falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt – die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten. Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Art oder Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0270, und vom 27.10.1999, Zl. 97/09/0055 sowie 28.03.2003, 2003/02/0061).
Schlagworte
Voraussetzungen des Antrags zur VerfahrensbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.070.5333.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015