RS Lvwg 2015/5/27 VGW-031/V/070/5333/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.05.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §40
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Rechtssatz

Die Regelung des § 40 Abs. 1 VwGVG (die sich an der Vorgängerbestimmung des § 51a VStG orientiert, welche wiederum an § 41 StPO anknüpft und vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK zu sehen ist) verlangt kumulativ zum finanziellen Aspekt, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Geht es etwa um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist – falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt – die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten. Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Art oder Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0270, und vom 27.10.1999, Zl. 97/09/0055 sowie 28.03.2003, 2003/02/0061).Die Regelung des Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG (die sich an der Vorgängerbestimmung des Paragraph 51 a, VStG orientiert, welche wiederum an Paragraph 41, StPO anknüpft und vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK zu sehen ist) verlangt kumulativ zum finanziellen Aspekt, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Geht es etwa um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist – falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt – die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten. Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Art oder Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0270, und vom 27.10.1999, Zl. 97/09/0055 sowie 28.03.2003, 2003/02/0061).

Schlagworte

Voraussetzungen des Antrags zur Verfahrensbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.070.5333.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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