TE Lvwg Erkenntnis 2015/5/28 VGW-041/028/26193/2014

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Veröffentlicht am 28.05.2015
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Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §32a Abs1
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde des Herrn K., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.02.2014, Zl. MBA ... - S 28108/13, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

II.römisch zwei.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Koste des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Koste des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.römisch drei.

Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter und somit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit von 6.8.2012 bis 31.10.2012 den Ausländer C. P., geboren 1992, rumänischer Staatsbürger, als Zusteller von Tageszeitungen beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§4 und § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c leg.cit.) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§3 Abs. 5 leg.cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a leg.cit.), oder ein Befreiungsschein (§15 und § 4c leg.cit.) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz 1997 – FrG) ausgestellt wurde.„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit von 6.8.2012 bis 31.10.2012 den Ausländer C. P., geboren 1992, rumänischer Staatsbürger, als Zusteller von Tageszeitungen beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§4 und Paragraph 4 c, Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12 c leg.cit.) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§3 Absatz 5, leg.cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a, leg.cit.), oder ein Befreiungsschein (§15 und Paragraph 4 c, leg.cit.) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, Fremdengesetz 1997 – FrG) ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 in Verbindung mit § 3 leg.cit.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.900,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a erster Strafsatz AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 in der geltenden FassungWegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.900,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, erster Strafsatz AuslBG, BGBl.Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.090,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzten.“

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der genannte Ausländer sei in keinem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendet worden sondern er sei selbstständig erwerbstätig gewesen.

In der vor dem Verwaltungsgericht Wien in der Angelegenheit durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers zusätzlich eingewendet, dass eine Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzes dann nicht in Frage käme, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall eine der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegende Beschäftigung gegeben sei. In diesem Fall komme § 1 Z 11 der Ausländerbeschäftigungsverordnung zur Anwendung. In der vor dem Verwaltungsgericht Wien in der Angelegenheit durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers zusätzlich eingewendet, dass eine Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzes dann nicht in Frage käme, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall eine der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegende Beschäftigung gegeben sei. In diesem Fall komme Paragraph eins, Ziffer 11, der Ausländerbeschäftigungsverordnung zur Anwendung.

Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt -EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt -EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus “ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “ Daueraufenthalt -EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis ( § 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12 bis 12 c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus “ (Paragraph 41 a, NAG) oder ein Aufenthaltstitel “ Daueraufenthalt -EG“ (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis ( Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro.

Gemäß § 32a Abs. 1 AuslBG genießen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.Gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG genießen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG.

Gemäß § 1 Z 11 Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2012 sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Ausländer ausgenommen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegt.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2012, sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Ausländer ausgenommen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sauf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sauf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund des vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringens, war zu prüfen, ob der verfahrensgegenständliche Ausländer vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. Beim Ausländer handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, der gemäß § 32 a AuslBG den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegt. Seine Tätigkeit bestand im Zustellen von Tageszeitungen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ VGW-041/028/26195/2014, hat das Verwaltungsgericht Wien festgestellt, dass seine Beschäftigung bei der Gesellschaft, für die der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit strafrechtlich verantwortlich ist, der Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterlag. Der Ausnahmetatbestand gemäß § 1 Z 11 Ausländerbeschäftigungsverordnung ist somit verwirklicht. Da der Ausländer hinsichtlich der festgestellten Tätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen war, unterlag seine Beschäftigung nicht der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war.Aufgrund des vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringens, war zu prüfen, ob der verfahrensgegenständliche Ausländer vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. Beim Ausländer handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, der gemäß Paragraph 32, a AuslBG den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegt. Seine Tätigkeit bestand im Zustellen von Tageszeitungen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ VGW-041/028/26195/2014, hat das Verwaltungsgericht Wien festgestellt, dass seine Beschäftigung bei der Gesellschaft, für die der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit strafrechtlich verantwortlich ist, der Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterlag. Der Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, Ausländerbeschäftigungsverordnung ist somit verwirklicht. Da der Ausländer hinsichtlich der festgestellten Tätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen war, unterlag seine Beschäftigung nicht der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall war die Frage zu beantworten, ob der Ausnahmetatbestand gemäß § 1 Z 11 Ausländerbeschäftigungsverordnung schon dann verwirklicht ist, wenn die Beschäftigung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der Weise unterliegt, dass zu den Tatbestandvoraussetzungen der letztgenannten Bestimmung keine weiteren Umstände hinzutreten müssen, oder ob § 1 Z 11 Ausländerbeschäftigungsverordnung so auszulegen ist, dass für die Ausnahme von der Geltung des AuslBG darüber hinaus auch die tatsächliche Meldung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt sein muss. Soweit ersichtlich besteht dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichthofes, sodass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu die Zulassung der ordentlichen Revision vorliegen.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall war die Frage zu beantworten, ob der Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, Ausländerbeschäftigungsverordnung schon dann verwirklicht ist, wenn die Beschäftigung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Weise unterliegt, dass zu den Tatbestandvoraussetzungen der letztgenannten Bestimmung keine weiteren Umstände hinzutreten müssen, oder ob Paragraph eins, Ziffer 11, Ausländerbeschäftigungsverordnung so auszulegen ist, dass für die Ausnahme von der Geltung des AuslBG darüber hinaus auch die tatsächliche Meldung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt sein muss. Soweit ersichtlich besteht dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichthofes, sodass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu die Zulassung der ordentlichen Revision vorliegen.

Schlagworte

Unzulässige Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers; Zustellung von Tageszeitungen; Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes;
EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit; tatsächliche Meldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.028.26193.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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