Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §113 Abs1Rechtssatz
§ 113 FPG legt fest, welche Kosten dem Fremden vorgeschrieben werden können, wobei § 113 Abs. 1 FPG in seiner Stammfassung mit dem für den Beschwerdefall maßgeblichen § 113 Abs. 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 übereinstimmt und durch die letztgenannte Gesetzesnovelle "aufgrund der besseren Lesbarkeit in Ziffern unterteilt [wurde], so dass nun auch eine deutliche Trennung der einzelnen Kostenpositionen einfacher möglich ist" (vgl. die ErläutRV 1078 BlgNR XXIV. GP 41; zur Stammfassung dieser Bestimmung sowie ihrer Vorgängerbestimmungen gemäß § 103 Abs. 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs. 1 FrG 1992 das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488; auf dieser Rechtsprechungslinie das zur jetzt maßgeblichen Fassung des § 113 FPG nach dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264).Paragraph 113, FPG legt fest, welche Kosten dem Fremden vorgeschrieben werden können, wobei Paragraph 113, Absatz eins, FPG in seiner Stammfassung mit dem für den Beschwerdefall maßgeblichen Paragraph 113, Absatz eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2011 übereinstimmt und durch die letztgenannte Gesetzesnovelle "aufgrund der besseren Lesbarkeit in Ziffern unterteilt [wurde], so dass nun auch eine deutliche Trennung der einzelnen Kostenpositionen einfacher möglich ist" vergleiche die ErläutRV 1078 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 41; zur Stammfassung dieser Bestimmung sowie ihrer Vorgängerbestimmungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, FrG 1997 und vor diesem Paragraph 79, Absatz eins, FrG 1992 das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488; auf dieser Rechtsprechungslinie das zur jetzt maßgeblichen Fassung des Paragraph 113, FPG nach dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264).
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11532.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015