Rechtssatznummer
14Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §113 Abs1Rechtssatz
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht beantragt und konnte ungeachtet dessen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass beinahe fünfeinhalb Jahre nach dem Hungerstreik des Beschwerdeführers in der Schubhaft am 25.11.2009 in faktischer Hinsicht (insbesondere hinsichtlich dort bestehender Arbeitsmöglichkeiten) oder unter rechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Vorschreibung von Dolmetschgebühren) die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht beantragt und konnte ungeachtet dessen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass beinahe fünfeinhalb Jahre nach dem Hungerstreik des Beschwerdeführers in der Schubhaft am 25.11.2009 in faktischer Hinsicht (insbesondere hinsichtlich dort bestehender Arbeitsmöglichkeiten) oder unter rechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Vorschreibung von Dolmetschgebühren) die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11532.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015