Rechtssatznummer
17Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §85 Abs1Rechtssatz
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass beinahe viereinhalb Jahre nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft in faktischer Hinsicht (insbesondere hinsichtlich dort bestehender Arbeitsmöglichkeiten) oder unter rechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Vorschreibung von Dolmetschgebühren) die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass beinahe viereinhalb Jahre nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft in faktischer Hinsicht (insbesondere hinsichtlich dort bestehender Arbeitsmöglichkeiten) oder unter rechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Vorschreibung von Dolmetschgebühren) die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11530.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015