Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §85 Abs1Rechtssatz
Dass die Beiziehung eines Dolmetschers bei der Übersetzung durch eine "sprachkundige Vertrauensperson" vermieden hätte werden können, ist für die Kostenersatzpflicht bei rechtlich zulässiger Beiziehung eines nichtamtlichen allgemein beeideten Dolmetschers für die englische Sprache nicht maßgeblich. Zudem bietet erst diese mit § 39a Abs. 1 AVG im Einklang stehende behördliche Vorgehensweise die erforderliche Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung der Einvernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf die bevorstehende Verhängung der Schubhaft zur unmittelbaren Durchführung seiner zwangsweisen Abschiebung.Dass die Beiziehung eines Dolmetschers bei der Übersetzung durch eine "sprachkundige Vertrauensperson" vermieden hätte werden können, ist für die Kostenersatzpflicht bei rechtlich zulässiger Beiziehung eines nichtamtlichen allgemein beeideten Dolmetschers für die englische Sprache nicht maßgeblich. Zudem bietet erst diese mit Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG im Einklang stehende behördliche Vorgehensweise die erforderliche Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung der Einvernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf die bevorstehende Verhängung der Schubhaft zur unmittelbaren Durchführung seiner zwangsweisen Abschiebung.
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11530.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015