Rechtssatznummer
12Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §85 Abs1Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wendet in seiner Stellungnahme vom 13.4.2011 ein, dass seine Einvernahme ohne "Rechtsvertreter" nicht rechtens war. Allerdings ist ohne Offenlegung eines (angeblich bestehenden) Vertretungsverhältnisses mit einem Rechtsanwalt die ohne den Rechtsbeistand erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers nicht mangelhaft und die Vorschreibung der mit dieser Handlung verbundenen Dolmetschgebühren daher zulässig (vgl. zum Erfordernis der Bekanntgabe einer allenfalls bestehenden anwaltlichen Vertretung – unabhängig von früher bekanntgegebenen Vertretungsverhältnissen in anderen, nicht zusammenhängenden Verfahren der Partei – die Erkenntnisse des VwGH vom 28.2.2008, 2007/18/0379; und 06.11.2001, 97/18/0160).Der Beschwerdeführer wendet in seiner Stellungnahme vom 13.4.2011 ein, dass seine Einvernahme ohne "Rechtsvertreter" nicht rechtens war. Allerdings ist ohne Offenlegung eines (angeblich bestehenden) Vertretungsverhältnisses mit einem Rechtsanwalt die ohne den Rechtsbeistand erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers nicht mangelhaft und die Vorschreibung der mit dieser Handlung verbundenen Dolmetschgebühren daher zulässig vergleiche zum Erfordernis der Bekanntgabe einer allenfalls bestehenden anwaltlichen Vertretung – unabhängig von früher bekanntgegebenen Vertretungsverhältnissen in anderen, nicht zusammenhängenden Verfahren der Partei – die Erkenntnisse des VwGH vom 28.2.2008, 2007/18/0379; und 06.11.2001, 97/18/0160).
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11530.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015