Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §85 Abs1Rechtssatz
Der Aufwandersatz durch den Fremden für Dolmetscherkosten ist in § 113 Abs. 1 Z 4 FPG ausdrücklich geregelt. Die Vorschreibung des Kostenersatzes wurde bereits nach § 79 FrG 1992 nicht als "Schadenersatzanspruch", sondern als Kostenersatzpflicht insbesondere des Fremden für öffentlich-rechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen. Die Rechtslage hat sich hinsichtlich der Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert. Es sind nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen (unverändert) die genannten Dolmetschkosten gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 FPG zählen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264).Der Aufwandersatz durch den Fremden für Dolmetscherkosten ist in Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ausdrücklich geregelt. Die Vorschreibung des Kostenersatzes wurde bereits nach Paragraph 79, FrG 1992 nicht als "Schadenersatzanspruch", sondern als Kostenersatzpflicht insbesondere des Fremden für öffentlich-rechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen. Die Rechtslage hat sich hinsichtlich der Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert. Es sind nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen (unverändert) die genannten Dolmetschkosten gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zählen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264).
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11530.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015