Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §85 Abs1Rechtssatz
Die belangte Behörde war berechtigt, den mit Vorstellung bekämpften Mandatsbescheid vom 15.3.2011 ohne Einschränkung in jede Richtung abzuändern, insbesondere daher auch erstmals den Ersatz von im Mandatsverfahren bisher nicht verfahrensgegenständlichen Dolmetschgebühren vorzuschreiben (vgl. Hengst-schläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband (1. Ausgabe 2005), § 57 Rz. 50). Ob die Voraussetzungen dafür vorlagen, hat das Verwaltungsgericht Wien im Rechtsmittel bzw. nunmehr Beschwerdeverfahren inhaltlich zu prüfen.Die belangte Behörde war berechtigt, den mit Vorstellung bekämpften Mandatsbescheid vom 15.3.2011 ohne Einschränkung in jede Richtung abzuändern, insbesondere daher auch erstmals den Ersatz von im Mandatsverfahren bisher nicht verfahrensgegenständlichen Dolmetschgebühren vorzuschreiben vergleiche Hengst-schläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband (1. Ausgabe 2005), Paragraph 57, Rz. 50). Ob die Voraussetzungen dafür vorlagen, hat das Verwaltungsgericht Wien im Rechtsmittel bzw. nunmehr Beschwerdeverfahren inhaltlich zu prüfen.
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11530.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015