Rechtssatznummer
14Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §85 Abs1Rechtssatz
Abschließend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt dargelegt hat, dass die Frage einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Zuge des Verfahrens betreffend die Kostenvorschreibung nach dem FPG nicht zu prüfen ist und bei der Vorschreibung von Schubhaftkosten nur die Rechtskraft der über Schubhaftbeschwerden ergangenen Bescheide zu beachten ist (vgl. zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 30.4.2009, 2007/21/0458; und 22.3.2011, 2010/21/0465; jeweils mit weiteren Hinweisen zu seiner ständigen Rechtsprechung). Die Rechtswidrigkeit der Schubhaft wurde jedoch nicht rechtskräftig festgestellt.Abschließend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt dargelegt hat, dass die Frage einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Zuge des Verfahrens betreffend die Kostenvorschreibung nach dem FPG nicht zu prüfen ist und bei der Vorschreibung von Schubhaftkosten nur die Rechtskraft der über Schubhaftbeschwerden ergangenen Bescheide zu beachten ist vergleiche zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 30.4.2009, 2007/21/0458; und 22.3.2011, 2010/21/0465; jeweils mit weiteren Hinweisen zu seiner ständigen Rechtsprechung). Die Rechtswidrigkeit der Schubhaft wurde jedoch nicht rechtskräftig festgestellt.
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11530.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015