Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §85 Abs1Rechtssatz
Die Grundsätze für den Kostenersatz in Verwaltungsverfahren sind in § 74 und § 75 AVG geregelt. Für den Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche Dolmetscher sind gemäß § 39a AVG, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; § 52 Abs. 2 bis 4 und § 53 AVG sind anzuwenden. Nach dem verwiesenen (grundsätzlich Sachverständige betreffenden) § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. in diesem Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige oder Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nach § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren.Die Grundsätze für den Kostenersatz in Verwaltungsverfahren sind in Paragraph 74 und Paragraph 75, AVG geregelt. Für den Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche Dolmetscher sind gemäß Paragraph 39 a, AVG, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; Paragraph 52, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 53, AVG sind anzuwenden. Nach dem verwiesenen (grundsätzlich Sachverständige betreffenden) Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. in diesem Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige oder Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nach Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren.
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11530.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015