Rechtssatznummer
13Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §85 Abs1Rechtssatz
§ 85 Abs. 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2011, der (unter anderem) anordnete, dass bei Schubhaft einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen ist, trat erst mit 1.12.2011 in Kraft. Das "Rechtsberaterregime" gehörte bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.1.2011 daher noch nicht dem Rechtsbestand an. Somit kam das Zurseitestellen eines Rechtsberaters bei dieser Amtshandlung nicht in Betracht und kann daher keine Voraussetzung für die anschließende Vorschreibung der dabei aufgelaufenen Dolmetschkosten sein.Paragraph 85, Absatz eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2011, der (unter anderem) anordnete, dass bei Schubhaft einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen ist, trat erst mit 1.12.2011 in Kraft. Das "Rechtsberaterregime" gehörte bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.1.2011 daher noch nicht dem Rechtsbestand an. Somit kam das Zurseitestellen eines Rechtsberaters bei dieser Amtshandlung nicht in Betracht und kann daher keine Voraussetzung für die anschließende Vorschreibung der dabei aufgelaufenen Dolmetschkosten sein.
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11530.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015