Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §85 Abs1Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdefall war – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – in rechtlicher Hinsicht maßgeblich, dass kein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden war und der Beschwerdeführer daher faktisch nicht die Möglichkeit hatte, während der Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit zu verrichten. Auf ein – wegen Hungerstreiks zurechenbares – vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Beschwerdeführers kommt es ohne das Bestehen einer ihm tatsächlich offenstehenden Arbeitsmöglichkeit daher nicht an. Die Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten unter diesem Titel ist daher rechtlich nicht möglich und der angefochtene Bescheid im Umfang dieses Ausspruchs ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11530.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015