RS Vfgh 2008/12/4 G15/08, V304/08 ua

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Veröffentlicht am 04.12.2008
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art120b Abs1
RAO §37
RL-BA 1977 §9b
Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich

Leitsatz

Aufhebung einer Verordnungsermächtigung in der Rechtsanwaltsordnungbetreffend die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit derÜbernahme und Durchführung von Treuhandschaften wegen Verstoßes gegendas Determinierungsgebot; wesentliche Eingriffsbefugnisse auch in dieRechte und Pflichten Dritter; Aufhebung der darauf gestütztenVerordnungsbestimmungen nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage

Rechtssatz

Zulässigkeit des amtswegigen Normenprüfungsverfahrens.

Zurückweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers im Anlassverfahren gegen den Beschluss auf Bestellung eines (anderen) Rechtsanwaltes zur Durchführung einer Revision.

Da der von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich bestellte Revisor bereits auf Grund des Bestellungsbeschlusses eine konkrete Revision durchführen kann, die der zu Revidierende gemäß Punkt 15.2 des Statutes zu dulden bzw an der er mitzuwirken hat, ist die in Prüfung gezogene Bestimmung des Statutes präjudiziell.

Untrennbarer Zusammenhang zwischen der Organisationsregelung des §9b Abs1 RL-BA 1977 und den Aufgabenregelungen in Abs2 bis Abs4 leg cit.

Aufhebung der Verordnungsermächtigung in §37 Abs1 Z2b RAO idF BGBl I 93/2003.

Es bestehen weder allgemeine gesetzliche Regelungen noch gefestigte Standesauffassungen, die eine hinreichend verlässliche Auslegung dieser Verordnungsermächtigung erlauben würden.

Insbesondere die Formulierung "Schaffung und Führung von verbindlichen Einrichtungen, die der Sicherung und Überwachung der Erfüllung dieser Pflichten dienen", ist im Lichte des Art18 B-VG mangels ausreichender Determinierung verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, nähere Regelungen darüber zu treffen, über welche rechtlichen Mittel die in §37 Abs1 Z2b RAO vorgesehenen "Einrichtungen" verfügen müssen und in welchem Umfang Eingriffe zulässig sind. Er hat die diesbezüglichen Regelungen - im Widerspruch zu Art18 B-VG iVm Art120b Abs1 B-VG - zur Gänze den Verordnungsgebern überlassen.

Aufhebung des §9b RL-BA 1977 sowie des Statuts der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, in der 10. Revisionsfassung vom 17.02.05, nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage.

Anlassfall B147/06, E v 04.12.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, Determinierungsgebot, Auslegungverfassungskonforme, Selbstverwaltung, VfGH / Präjudizialität, VfGH /Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G15.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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