RS Lvwg 2015/6/2 VGW-151/023/33810/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.06.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs5
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Rechtssatz

Unter Heranziehung der Judikatur ist festzuhalten, dass die Behörde einerseits verpflichtet ist, zumindest beim Vorliegen allfälliger Zweifel betreffend die Mittelherkunft diese zu ermitteln, andernfalls die durch den Gerichtshof geforderte Voraussetzung der legalen Mittelbeschaffung nicht überprüft werden würde. Die Behörde hat hierbei nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit vorzugehen und den Sachverhalt soweit zu ermitteln, als es ihr möglich ist. Sohin ist dem Verwaltungsgerichtshof insofern zu folgen, als unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur die bloße, ohne ordnungsgemäßes amtswegig verfolgtes Ermittlungsverfahren getätigte Feststellung, die Mittelherkunft sei nicht bekannt, zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht ausreicht. Wenn die Behörde jedoch ein derartiges Ermittlungsverfahren durchführt, sohin die Herkunft dieser Mittel soweit als möglich amtswegig zu ermitteln versucht, dies jedoch auf Grund etwa wegen des Umstandes scheitert, dass zur Sachverhaltsfeststellung nur die Partei entsprechende überprüfbare Angaben machen und allfällige Beweismittel vorlegen kann, welche anders nicht zu erlangen sind, und die Partei dem nicht in entsprechender Weise nachkommt, so muss auch die durch entsprechend umfassende Ermittlungen und Beweiswürdigung getätigte Feststellung der nicht eruierbaren Mittelherkunft zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ausreichen, andernfalls die Partei durch bloßes Schweigen und Unterlassung der Mitwirkung im Verfahren diesbezügliche Ermittlungen, insbesondere dann, wenn es um die Mittelaufbringung im Ausland geht, von Vorneherein unmöglich machen könnte.Unter Heranziehung der Judikatur ist festzuhalten, dass die Behörde einerseits verpflichtet ist, zumindest beim Vorliegen allfälliger Zweifel betreffend die Mittelherkunft diese zu ermitteln, andernfalls die durch den Gerichtshof geforderte Voraussetzung der legalen Mittelbeschaffung nicht überprüft werden würde. Die Behörde hat hierbei nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit vorzugehen und den Sachverhalt soweit zu ermitteln, als es ihr möglich ist. Sohin ist dem Verwaltungsgerichtshof insofern zu folgen, als unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur die bloße, ohne ordnungsgemäßes amtswegig verfolgtes Ermittlungsverfahren getätigte Feststellung, die Mittelherkunft sei nicht bekannt, zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht ausreicht. Wenn die Behörde jedoch ein derartiges Ermittlungsverfahren durchführt, sohin die Herkunft dieser Mittel soweit als möglich amtswegig zu ermitteln versucht, dies jedoch auf Grund etwa wegen des Umstandes scheitert, dass zur Sachverhaltsfeststellung nur die Partei entsprechende überprüfbare Angaben machen und allfällige Beweismittel vorlegen kann, welche anders nicht zu erlangen sind, und die Partei dem nicht in entsprechender Weise nachkommt, so muss auch die durch entsprechend umfassende Ermittlungen und Beweiswürdigung getätigte Feststellung der nicht eruierbaren Mittelherkunft zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ausreichen, andernfalls die Partei durch bloßes Schweigen und Unterlassung der Mitwirkung im Verfahren diesbezügliche Ermittlungen, insbesondere dann, wenn es um die Mittelaufbringung im Ausland geht, von Vorneherein unmöglich machen könnte.

Schlagworte

Im Falle der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch die Behörde und gleichzeitiger Verletzung der Mitwirkungspflicht des Fremden reicht die Feststellung der unbekannten Mittelherkunft zur Abweisung des Titelansuchens aus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.33810.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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