Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich keinen ausreichenden, alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bescheinigt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. August 2013 zur Zahl 2012/22/0098 festgestellt hat, handelt es sich hierbei um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels, welche nur im Falle des Überwiegens privater Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK zur Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages führen kann. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich keinen ausreichenden, alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bescheinigt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. August 2013 zur Zahl 2012/22/0098 festgestellt hat, handelt es sich hierbei um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels, welche nur im Falle des Überwiegens privater Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages führen kann.
Zwar legte der Beschwerdeführer nach diesbezüglicher gerichtlicher Aufforderung die Polizze einer Reisekrankenversicherung vor, welche allerdings nur im Zeitraum zwischen 15. Juni 2015 und 11. Dezember 2015, sohin für eine Dauer von 180 Tagen, gültig ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich - soweit nicht das Eingreifen etwa nationaler Versicherungssysteme als möglich erscheint, wie dies etwa im Falle des Aufenthaltes von Familienangehörigen im Bundesgebiet auf Grund der gesetzlichen Mitversicherung der Fall ist - für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum nachzuweisen ist. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass nach Ablauf der abgeschossenen Reisekrankenversicherung ein Versicherungsschutz nicht mehr besteht und es im Bedarfsfalle zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft kommen könnte. Aus diesen Erwägungen heraus erwies sich die so befristet durch den Beschwerdeführer abgeschlossene Reisekrankenversicherung als nicht ausreichend und ist dessen Ansuchen auch aus diesem Grunde abzuweisen gewesen.
Schlagworte
Grundsätzlich muss der Krankenversicherungsschutz iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG während des gesamten beabsichtigten Aufenthaltes des Fremden in Österreich Bestand habenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.33810.2014Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015