RS Lvwg 2015/6/3 VGW-141/028/957/2015

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Veröffentlicht am 03.06.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.06.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1
WMG §3
WMG §4
WMG §6
WMG §7
WMG §8
WMG §10
WMG §11
WMG §14
WMG §39

Rechtssatz

Das Pflegegeld hat nicht die gesetzliche Funktion der Leistungen eines Beitrages zu den dem Pflegebedürftigen erwachsenden Kosten einer Heilbehandlung seiner die Behinderung verursachenden Erkrankung. Das Pflegegeld soll dazu beitragen, dass die betreffenden Personen Pflegeleistungen einkaufen können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert (siehe VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075).

Schlagworte

Berücksichtigung des Pflegegeldes des Sohnes abzüglich des Taschengeldes als anrechenbares Einkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.028.957.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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